Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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ZVK Geschäftsbericht 2023

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3.1 Mitglieder In der ZVKRente besteht neben dem überwiegend über Umlagen und Sanierungsgelder finanzierten AV I seit 2004 auch ein kapitalgedeckter, mit Beiträgen finanzierter AV II. Für jeden Abrechnungsverband werden Ein nah men, Aus gaben und Kapitalanlagen gesondert verwaltet. Der AV II ist insbesondere für Arbeitgeber gedacht, die erstmals die Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden- Württemberg erwerben wollen. Da neu eintretende Arbeitgeber in der Regel keine von der KVBW Zusatzversorgung zu finanzierenden Rentenansprüche oder -anwartschaften mitbringen, ist eine gegenüber dem AV I niedrigere Beitragsfinanzierung unter Inanspruch nahme der steuerlichen Vorteile des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich. Mit den Bei trägen werden die neu begründeten Versicherungen vollständig ausfinanziert. Hierzu werden die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zunächst angespart und verzinst. Im Rentenfall wird die laufende Renten zahlung aus dem dann vorhandenen Deckungskapital beglichen. Auch den Mitgliedern des AV I steht grundsätzlich ein Wechsel in den kapitalgedeckten AV II offen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch die Umla gegemeinschaft nicht belastet wird. Deshalb ist in der artigen Fällen ein Kapitalbetrag zur Deckung der bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften (Ausgleichsbetrag) zu entrichten. Auf die allgemeinen Erläuterungen zur Mitgliedschaft unter Ziffer 2.1 auf Seite 20 wird ergänzend verwiesen. Die Veränderungen im Einzelnen Stand 31.12.2022 Stand 31.12.2023 Veränderungen Stadtkreise und Große Kreisstädte 0 0 0 Sonstige Städte und Gemeinden 8 8 0 Landkreise 0 0 0 Zweckverbände 27 27 0 Sparkassen und deren Einrichtungen 2 2 0 Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen 58 58 0 Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 6 6 0 Andere Arbeitgeber 232 235 +3 Insgesamt 333 336 +3 Alle Zugänge haben 2023 erstmals die Mitgliedschaft im AV II erworben. „Den Mitgliedern des AV I steht grundsätzlich ein Wechsel in den AV II offen.“ 32

3.2 Versicherte in der kapitalgedeckten ZVKRente Auf die allgemeinen Erläuterungen zur Versicherung in der ZVKRente im AV I unter Ziffer 2.2 auf Seite 21 wird verwiesen. Im AV II waren im Berichtsjahr 7.984 Personen beitragsfrei versichert, davon waren 143 Personen ausgleichsberechtigt aufgrund einer Realteilung. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Anstieg um 11,6 % bzw. 13,5 %. Die Zugänge bei den Versicherten sind im Wesentlichen auf die Aufnahmen neuer Mitglieder zurückzuführen (siehe dazu Ziffer 3.1 auf Seite 32). Aufteilung der Versicherten in der ZVKRente nach Mitgliedergruppen 2023 Mitgliedergruppe alle Beschäftigten Männer Frauen Anzahl Veränderungen gesamt Anzahl Anzahl % Anzahl % Städte und Gemeinden 45 0 11 0,1 34 0,3 Landkreise 0 0 0 0,0 0 0,0 Sparkassen 3 -1 2 0,0 1 0,0 Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen 3.165 +107 520 4,6 2.645 23,5 Andere Arbeitgeber 8.042 +537 2.721 24,1 5.321 47,4 Insgesamt 11.255 +643 3.254 28,8 8.001 71,2 Mindestversicherungszeit Bestand ZVKRente Bestand 31.12.2022 Bestand 31.12.2023 Veränderungen Anzahl % Versicherte 10.612 11.255 +643 +6,1 Beitragsfrei Versicherte (davon Ausgleichsberechtigte aufgrund Realteilung) 7.155 (126) 7.984 (143) +829 (+17) +11,6 (+13,5) Insgesamt 17.767 19.239 +1.472 +8,3 Anzahl der Versicherten, die Altersteilzeitarbeit leisten Veränderungen 2022 2023 Anzahl % Nach dem 31.12.2002 vereinbart 45 35 -10 -22,2 Der „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte“ (TV FlexAZ) ist am 31.12.2022 ausgelaufen und kann daher bei Altersteilzeitverhältnissen ab 01.01.2023 nicht mehr zugrunde gelegt werden. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab 2023 beginnen, ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) maßgeblich. KVBW Zusatzversorgung / AV I / AV II / ZVKPlusRente / Weitere Infos / Risikobericht / Nachhaltigkeitsbericht / Rechtsmittelverfahren / Jahresabschluss 33