Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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ZVK Geschäftsbericht 2023

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Erweiterte

Erweiterte Auskunftspflichten seit 01.01.2018 Die Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 ergänzt u. a. die Auskunftspflichten, die Arbeitgeber in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung gegenüber ihren Beschäftigten haben, um weitere Auskünfte gegenüber aktiven oder ausgeschiedenen Versicherten (§ 4a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)). Zu diesen Pflichten zählte bereits in der Vergangenheit, die Beschäftigten über den Stand und die Entwicklung ihrer betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Dies erfolgt durch die KVBW Zusatzversorgung bereits seit vielen Jahren mit dem Versand des jährlichen Versorgungskontos. Für aktive Versicherte wurden außerdem alle wichtigen Informationen zur Zusatzversorgung in der „Broschüre für Versicherte“ kompakt zusammengefasst. Ausgeschiedene Versicherte werden im „Merkblatt für beitragsfrei Versicherte“ über die für sie relevanten Themen informiert. Siehe dazu ergänzend Ziffer 5.2 auf Seite 44. Anspruchserweiterung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften In Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 werden die arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für Versorgungsanwartschaften ab dem 01.01.2018 gesenkt. Für Ansprüche, die auf Zusagen nach dem 31.12.2017 beruhen, tritt eine Unverfallbarkeit bereits nach drei Jahren (bisher fünf Jahre) ein, und auch das Mindestalter für die Unverfallbarkeit wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr gesenkt. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinien ist ab dem 01.01.2018 in Kraft getreten und greift damit erstmals frühestens für Leistungsansprüche ab 01.01.2021. Merkblatt für beitragsfrei Versicherte Mindestversicherungszeit Versicherte (davon aufgrund der Anspruchserweiterung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften) Bestand ZVKRente Davon Versicherte, die die zur Begründung eines Leistungs anspruchs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten) Anzahl Anzahl % 553.506 399.533 (46.009) Beitragsfrei Versicherte 650.928 241.076 37,0 72,2 (8,3) 22

Altersstruktur der Pflichtversicherten in der ZVKRente (Stand 31.12.2023) 61 Jahre und älter 56 bis 60 Jahre 51 bis 55 Jahre 46 bis 50 Jahre 41 bis 45 Jahre 36 bis 40 Jahre Das Durchschnittsalter der Pflichtversicherten betrug im Berichtsjahr 44,1 Jahre (Männer 44,7 Jahre; Frauen 43,8 Jahre) 31 bis 35 Jahre 26 bis 30 Jahre 21 bis 25 Jahre unter 21 Jahre Männer Frauen 30.000 20.000 10.000 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 Altersstruktur der beitragsfrei Versicherten in der ZVKRente mit Rentenanwartschaft (Stand 31.12.2023) 61 Jahre und älter 56 bis 60 Jahre 51 bis 55 Jahre 46 bis 50 Jahre 41 bis 45 Jahre 36 bis 40 Jahre 31 bis 35 Jahre 26 bis 30 Jahre 21 bis 25 Jahre unter 21 Jahre Männer Frauen 20.000 10.000 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 KVBW Zusatzversorgung / AV I / AV II / ZVKPlusRente / Weitere Infos / Risikobericht / Nachhaltigkeitsbericht / Rechtsmittelverfahren / Jahresabschluss 23