Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
1.1 Verfassung der Zusatzversorgungs kasse Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) mit seiner Zusatzversorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der räumliche Geschäftsbereich umfasst das Land Baden-Württemberg. Unternehmenssitz ist Karlsruhe, in Stuttgart besteht eine Zweigstelle. Der KVBW ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV). Der KVBW und seine Zusatzversorgungskasse sind außerdem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V. (AKA), dem Bundesverband der kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Direktor Frank Reimold gehört als stellvertretender Vorsitzender dem Vorstand der AKA an. 1.1.1 Rechtsverhältnisse Die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versor gungsverbands Baden-Württemberg ist rechtlich unselbstständig; sie wird als Sonderkasse des KVBW geführt. Das Kassenvermögen wird als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen des KVBW in drei verschiedenen Abrechnungsverbänden verwaltet. Das Vermögen der KVBW Zusatzversorgung haftet nicht für Verbindlichkeiten des KVBW. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) in der Fassung vom 16.04.1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des GKV vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98). Einzelheiten sind der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse vom 02.07.2002 (Staatsanzeiger Nr. 31 vom 12.08.2002) i. d. F. der 15. Änderung vom 23.11.2022 (Staatsanzeiger Nr. 3 vom 27.01.2023) zu entnehmen. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Regelungen beruhen im Wesent lichen auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K). Die Zusatzversorgungskasse des KVBW unterliegt wie der KVBW der Rechtsaufsicht des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden- Württemberg. 1.1.2 Aufgabe Die KVBW Zusatzversorgung übernimmt an Stelle der Arbeitgeber (Mitglieder) deren tarif- bzw. arbeitsvertragliche Verpflichtung, den Beschäftigten die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes nach dem ATV-K zu verschaffen. Dazu melden die Mitglieder ihre Beschäftigten zur ZVKRente (Pflichtversicherung) an. Im Leistungsfall tritt die KVBW Zusatzversorgung an die Stelle des Mitglieds und zahlt die Betriebsrente zusätzlich zur Alters-, Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie entlastet hierdurch ihre Mitglieder von zusätzlichem Arbeits- und Personalaufwand. Die Zusatzversorgungskasse des KVBW setzt sowohl für die Abwicklung des Meldeverkehrs mit den Arbeitgebern (z. B. An-/Abmeldungen oder Jahresabrechnung) als auch für die interne Bearbeitung hauseigene IT-Verfahren ein. Zwischenzeitlich nutzen nahezu alle Mitglieder Personalabrechnungsverfahren, die automatisiert mit den IT-Systemen der Zusatzversorgungskasse des KVBW kommunizieren. Von Ausnahmefällen abgesehen, sind damit keine manuellen Meldungen mehr erforderlich, wodurch sich der Aufwand für die Arbeitgeber verringert. Infolge des nahezu vollständig automatisierten Meldeverkehrs und effektiver Arbeitsabläufe kann die Zusatzversorgungskasse des KVBW ihre Verwaltungskosten trotz des Aufgabenzuwachses niedrig halten. aktuelle Kassensatzung i. d. F. der 15. Änderung 12
„Das Kassenvermögen der KVBW Zusatzversorgung wird in drei verschiedenen Abrechnungsverbänden verwaltet.“ Neben der tarifrechtlich ausgestalteten Betriebsrente bietet die KVBW Zusatzversorgung auf Wunsch der Tarifvertragsparteien den Beschäftigten ihrer Mitglieder zudem auch die ZVKPlusRente (Freiwillige Versicherung) an. Die Versicherten der Zusatzversorgungskasse des KVBW können damit ihre Betriebsrente zu günstigen Konditionen und unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung (Riester-Zulage oder Entgeltumwandlung) mit eigenen Beiträgen aufstocken. 1.1.3 Abrechnungsverbände Die auf Tarifvertrag beruhende ZVKRente wird in zwei unterschiedlichen Abrechnungsverbänden durch geführt: 1. Die überwiegend über Umlagen und Sanierungsgelder finanzierte Versicherung im Abrechnungsverband I (AV I; siehe Seiten 18 ff.) und 2. die kapitalgedeckte (mit Beiträgen finanzierte) Versicherung im Abrechnungsverband II (AV II; siehe Seiten 30 ff.). Die Zuordnung zu den Abrechnungsverbänden hängt demnach von der Art der Finanzierung ab. Die tarifvertraglich geregelte Leistung ist in beiden Abrechnungsverbänden gleich hoch. Die kapitalgedeckte ZVKPlusRente wird getrennt von der ZVKRente in einem weiteren Abrechnungsverband (siehe Seiten 38 ff.) verwaltet. KVBW Zusatzversorgung / AV I / AV II / ZVKPlusRente / Weitere Infos / Risikobericht / Nachhaltigkeitsbericht / Rechtsmittelverfahren / Jahresabschluss 13
7.5 Rentendirektbestand Im eigenen
Die Investmentvermögen des KVBW we
Die Rechtsbeziehungen zwischen der
9. Jahresabschluss 2023
Die für die KVBW Zusatzversorgung
9.3 Bilanz zum 31.12.2023 (konsolid
9.4 Entwicklung des Vermögens nach
KVBW Zusatzversorgung in Zahlen 76
Abkürzungsverzeichnis AKA Arbeitsg
Zusatzversorgungskasse des Kommunal
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