Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
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Sofern Sie Zweifel an der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen haben, empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld beim KVBW zu informieren. Wir geben Ihnen gerne Auskunft über die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung und den Ablauf der Beantragung. Wann ist eine Direktabrechnung möglich? Es besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung mit Leistungserbringern bei stationären Behandlungen im Krankenhaus (auch Privatkliniken), stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, dauerhafter Unterbringung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) und stationärer Unterbringung in Hospizen. Eine Direktabrechnung mit sonstigen Leistungserbringern oder Rechnungsstellern bzw. bei ambulanter Behandlung ist nicht möglich. Wenn die Beihilfe im Wege der Direktabrechnung beantragt wird, erhält die behandelnde Einrichtung (z. B. Krankenhaus) unmittelbar die Beihilfe. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt „Information zur Direktabrechnung“ auf unserer Homepage. Merkblatt Direktabrechung 27
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