Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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Beihilfe Broschüre

Welche Leistungen sind

Welche Leistungen sind beihilfefähig? Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit von Aufwendungen richtet sich teilweise nach gebührenrechtlichen Vorgaben (z. B. für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker) oder nach Höchstbeträgen (für Heilbehandlungen, Sehhilfen etc.). Beihilfefähig sind nur wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Außerdem sind manche Aufwendungen nur bei bestimmten Diagnosen oder sonstigen Voraussetzungen beihilfefähig. Für einige Behandlungsarten ist eine Genehmigung der Beihilfestelle erforderlich. Die Beihilfe wird im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erbracht. Sie ist gegenüber gleichartigen Leistungen grundsätzlich nachrangig. Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen Ansprüche auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz (aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) zu, sind Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über diese zustehenden Leistungen hinausgehen. Dies gilt auch für Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. In folgenden Fällen wird Beihilfe gewährt: In Geburtsfällen In Krankheitsfällen Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge Bei dauernder Pflegebedürftigkeit In Todesfällen Allgemeine Information über das Beihilferecht Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern zu den einzelnen Aufwandsarten. 22 Beihilfe Merkblätter

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