Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
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Abschlagszahlungen Nur wenn nachweislich laufende Aufwendungen zu leisten sind, können auf Antrag ausnahmsweise Abschlagszahlungen geleistet werden. Bei einmaligen Aufwendungen kommen Abschlagszahlungen nicht in Betracht. Im Bereich der Pflege können Abschläge angewiesen werden, wenn sie für das Pflegegeld oder für eine stationäre Unterbringung im Heim beantragt werden. Ausschlussfrist Bei der Beantragung der Beihilfe ist eine Ausschlussfrist zu beachten. Danach wird Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Für einzelne Aufwandsarten sind anstelle des Rechnungsdatums die Pflegetage für die Fristberechnung relevant (v. a. Pflegegeld und Tagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen). Sie haben somit ausreichend Zeit für Ihre Antragstellung: Wird Ihnen im Jahr 1 eine Rechnung ausgestellt, können Sie diese im gleichen Kalenderjahr einreichen oder im Folgejahr 2 oder bis zum 31.12. des Kalenderjahres 3. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch, auch wenn sie unverschuldet sein sollte. ! 21
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