Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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Beihilfe Broschüre

Wer hat Anspruch auf

Wer hat Anspruch auf Beihilfe? Beihilfeberechtigte Personen Beamte und Ruhestandsbeamte Dienstordnungsangestellte Inhaber von Privatdienstverträgen (mit entsprechender einzelvertraglicher Regelung) Pfarrer Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen Beschäftigte nur bei tariflicher oder einzelvertraglicher Regelung Berücksichtigungsfähige Angehörige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Der Beihilfeberechtigte erhält auch Beihilfe zu den Aufwendungen seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners. Voraussetzung ist dabei, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten/Lebenspartners in den zwei Kalenderjahren vor der Antragstellung jeweils 20.000 Euro nicht überschritten hat. Nur bei Aufwendungen in Geburts- und Todesfällen sind die Ehegatteneinkünfte unerheblich. 10

Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind Für Kinder wird Beihilfe gewährt, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Bei volljährigen Kindern besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen z. B. Schulbesuch, Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst. Spätestens wenn das Kind 25 Jahre alt wird, endet der Familienzuschlag (Ausnahmen gibt es nur, wenn das Kind eine Behinderung hat). Der Beihilfeanspruch endet aber erst zum 31.12. eines Jahres. Bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag am 31.12. eines Jahres ist das Kind noch bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Familienzuschlag und Beihilfe für Kinder Ein Beamter erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn • er das Kindergeld bezieht oder • grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld hat, aber der andere Elternteil, der nicht im öffentlichen Dienst arbeitet, das Kindergeld erhält. Wenn beide Elternteile Beamte im öffentlichen Dienst sind, bekommt derjenige die Beihilfe für das Kind, der das Kindergeld erhält. Ist ein Elternteil Angestellter im öffentlichen Dienst und der andere Beamter, dann müssen beide eine Erklärung abgeben, wer die Beihilfe für das Kind bekommen soll. Hierfür gibt es den Vordruck "Berechtigtenbestimmung" auf der Homepage www.kvbw.de. 11